SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Freestyle-Club-Zollernalb

und hat seinen Sitz in Albstadt-Lautlingen.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen mit der Nr. 373.*

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.*


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Trickskifahrens.

(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Persönliche Aufwendungen, die im Interesse des Vereins notwendig waren, können erstattet werden.*


§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Skiverbandes Abt. Freestyle, des Württembergischen Landessportbundes, sowie des Schwäbischen Skiverbandes, deren Satzungen er anerkennt.*

(2) Demgemäß unterwirft der Verein sich und seine Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Skiverbandes und seiner Mitgliederverbände.*

(3) Außerdem will der Verein die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund (WLSB) erwerben und beibehalten.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen die für sie verbindlichen Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a)    aktiven Mitgliedern,
b)    passiven Mitgliedern,
c)    Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich persönlich am Freestylesport beteiligen oder eine Tätigkeit im Verein ausüben.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.

(4) Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter derselben Voraussetzung können 1. und 2. Vorsitzende des Vereins nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein oder eines seiner Organe richtet. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel also beider Elternteile.

(2) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuß. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuß schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle der Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags abgelehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrags und der entsprechenden Beitragszahlung.*

{3) Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß und Tod des Mitgliedes.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuß oder einem Ausschußmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muß also spätestens am 30. September* des Kündigungsjahres einem der vorgenannten Empfänger zugehen. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es

a) dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat, oder

b) mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; der Ausschluß darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluß, der dem Betroffenen, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, mit Begründung schriftlich bekannt zu machen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

(4) Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen als Mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag).

(2) Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuß bewilligen.

(3) Alle Einzelheiten der Beitragspflicht wie zum Beispiel die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendliche, Ehepaare usw. ), die evtl. erforderlichen Sonderzahlungen, die Zahlungsweise, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt .

(4) Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlaß einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuß.

(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand,
b)    der Ausschuß,
c)    die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstands wahrzunehmen.

(2) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(3) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuß ganz oder teilweise an einzelne Ausschußmitglieder delegiert werden.

(4) Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 200 DM nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst noch erfolgter Zustimmung durch den Ausschuß tätig zu werden.


§ 10 Ausschuß

(1) Der Ausschuß besteht aus

a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem 2. Vorsitzenden
c)    dem Kassier
d)    dem Schriftführer
e)    dem Jugendwart
f)    dem Sportwart**
g)    den Abteilungsleitern**
h)    0 bis 4 Beisitzern

(2) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuß als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschußmitglieder steht dem Ausschuß selbst zu.

(3) Der Ausschuß wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschußmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschußmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuß muß einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Ausschußmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die Verlangenden Ausschußmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuß einzuberufen.

(4) Die Leitung der Ausschußsitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschußmitlieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

(6) Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 11 Wahl und Amtsdauer

(1) Die Ausschußmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschußmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei aber nicht mehr - Ausschußämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschußmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

(3) Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuß selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuß wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und -abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte der übrigen Ausschußmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,

b) die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses,

c) die Wahl und evtl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschußmitglieder und der Kassenprüfer,

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar nach Möglichkeit im letzten Kalendervierteljahr statt.
Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitglieds unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift oder durch einmalige Veröffentlichung im "Zollernalbkurier" zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden Tag, bzw. mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.

(3) Die Tagesordnung wird vom Ausschuß oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anläßlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluß. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen. die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (= Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein einziges Ausschußmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter, einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, bzw. der Wahlausschuß. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt Ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. für Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d. h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmengleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(7) Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, einschließlich der Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

(8) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuß dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird einem solchen Beschluß oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuß berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt 2 Wochen nur 3 Tage.


§ 13 Kassenprüfer

(1) Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder - falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist - einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluß. über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuß, sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Albstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Lautlingen, zu verwenden hat.


§ 15 Abteilungen**

(1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet, zumindest muß aber jede Abteilung einen Leiter haben.

(2) Die Abteilungsleiter bzw. der Ausschuß der Abteilung sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung in Zusammenarbeit mit dem sportlichen Leiter des Vereins.

(3) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Ausschuß oder die von ihm dazu eingesetzten Kassenprüfer.


Albstadt, den 15.11.1985.

Der Verein wurde mit vorstehender Satzung am 16. Januar 1986 unter Nr. 373 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen.

Albstadt, den 16. Januar 1986 Amtsgericht  Albstadt
-Registergericht -

gez.
(Krumm) Amtsrat



*Satzungsänderung vom 28.10.1988
**Satzungsänderung vom 17.1.2003